betreuung voraussetzungen bgb

 In dillingen/saar nachrichten

Inhaltsverzeichnis. Im Buch gefunden – Seite 53Nach der Rechtsprechung des BGH358 hatte der Unterhaltsschuldner, der eine Abweichung von den in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien festgehaltenen Erfahrungssätzen behauptete, deren Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen. b. (Die ab 1.7.2005 geltenden Regelungen sind fett dargestellt). Die Voraussetzungen einer rechtlichen Betreuung regelt § 1896 Abs. Das bedeutet im einzelnen: Der zu betreuende Angehörige mit Behinderung muss betreuungsbedürftig sein. Diese Feststellung ist die Voraussetzung eines Vergütungsanspruchs, § 1 Abs. Die gesetzlichen Grundlagen des Einwilligungsvorbehalts finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch ( BGB ), § 1903. Die Betreuung des Angehörigen mit Behinderung, die aufgrund der Schließung der 2014 - XII ZB 354/13 Bundesgerichtshof . BGB § 1836 . BGH, Beschluss . Generell ist eine zivilrechtliche Unterbringung nur zulässig, wenn weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen (Grundsatz der Erforderlichkeit). BGB) stehende Personen entsprechende Anwendung. Bei einer zivilrechtlichen Unterbringung wird immer ein Betreuer bestellt, falls der Betroffene bislang weder einen Betreuer noch einen Bevollmächtigten hat. Bachelorarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 1,3, Ostbayerische Technische Hochschule Regensburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit widmet sich der Frage, welche Bedeutung der ... Im Buch gefunden – Seite 89Es könne im Interesse des Betroffenen auch dann eine Betreuung eingerichtet werden, wenn nicht feststehe, ob es sich um eine ... Weitere Voraussetzungen, nämlich eine Hilfsbedürftigkeit und eine Erforderlichkeit müssen hinzu treten. Die Unterbringung nach dem Betreuungsrecht wird zivilrechtliche Unterbringung genannt. 2 Satz 4 BGB die Unterbringungseinrichtung, vgl. Ärztliches Zeugnis zur Notwendigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen . Voraussetzungen für eine Betreuung. 25.03.2015. Die Wahl des Betreuers im Betreuungsrecht. Voraussetzungen für eine Betreuung Eine Betreuung kann nur eingerichtet werden, wenn die betroffene Person volljährig ist und wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann (§ 1896 Abs. Soll nur der Betreuer entlassen werden, so ist § 1908b einschlägig. Auch bei dieser Unterbringungsart gilt also der Grundsatz der Erforderlichkeit genau so wie beim Betreuungsrecht. Abschnitt 3 Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft. Im Buch gefundenBetrachtet man die Voraussetzungen für eine rechtliche Betreuung gemäß § 1896 BGB, lässt sich eine Subsumption dieser Voraussetzungen erkennen. § 1896 BGB »Voraussetzungen« (1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit ... Im Buch gefunden – Seite 6Baser Wasiqi Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige" (Betreuungsgesetz; BtG) in das deutsche Rechtssystem integriert und wird ... 1908a BGB bei einer 6 Voraussetzung für die Einrichtung einer Betreuung Volljährigkeit. Damit sind folgende Pflichten verbunden: Untersuchung des Gesundheitszustandes, Heilbehandlung, ärztlicher Eingriff § 1904 BGB: (1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des . Im Buch gefunden – Seite 176... so hat er nach § 1687 Abs. 1 S. 4 BGB die Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. Voraussetzung dafür ist erneut die Zustimmung des anderen Elternteils zur Ausübung des Umgangs oder eine diesbezügliche ... Ein Berufsbetreuer ist nur zu bestellen, wenn kein geeigneter ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht (§ 1897 Abs. Eine Betreuung ist nur dann gemäß § 1896 Abs. Wissenschaftlich fundiert, mit praxisgerechten Lösungsvorschlägen - der Staudinger zum Betreuungs- und Pflegschaftsrecht! Profitieren Sie vom Staudinger-Detailwissen im Betreuungsrecht! April 2016 - XII ZB 7/16. 1836 Abs. Diese Unterscheidung ist nicht nur in der juristischen Theorie wichtig, sondern hat auch erhebliche praktische Auswirkungen. Die Neuauflage: Das Betreuungsrecht gewinnt zunehmend an Bedeutung: Nach der Erhebung des Bundesjustizamtes stehen mehr als 1,3 Millionen Menschen unter rechtlicher Betreuung; das entspricht mehr als einem Prozent unserer Bevölkerung. Ein Beispiel für eine öffentlich-rechtliche Unterbringung ist der unter Einweisungssituationen als Beispiel 2 geschilderte Fall, bei dem das Gesundheitsamt die Einweisung der Betroffenen beantragt. Im Buch gefunden – Seite 912 B. Das Betreuungsrecht und die unbeantwortete Frage nach Zwangsbehandlungen . ... Die betreuungsrechtlichen Regelungen im heutigen BGB . ... 16 a) Materiellrechtliche Voraussetzungen der Betreuung gem. § 1896 BGB. BGB § 1896 Voraussetzungen der Betreuung. OLG Düsseldorf, FamRZ 1995, 118 (119) das Gericht zu informieren, damit das Gericht die Unterbringungsgenehmigung aufheben kann. Demnach muss. B. die Zwangsbehandlung; Über das Entfallen der Voraussetzungen des § 1906 Abs. BGB] Fallen die genannten Voraussetzungen (psychische Krankheit, körperliche, geistige oder seelische Behinderung eines Volljährigen ) weg, so ist die Betreuung aufzuheben. XII ZB 335/16 Normen: BGB §§ 1821 Abs. Es gibt hauptsächlich zwei verschieden Gesetzestypen, durch die eine Unterbringung geregelt wird: Berufsbetreuer bekommen eine höhere Vergütung. Im Buch gefunden – Seite 96Voraussetzungen zur Errichtung einer Betreuung Die Voraussetzungen zur Anordnung einer Betreuung ergeben sich aus § 1896 BGB, wobei zwischen Betreuungsbedürftigkeit und Betreuungsbedarf zu unterscheiden ist. Was die Betreuten noch selbst tun können und wofür sie einen gesetzlichen Vertreter benötigen, wird im gerichtlichen Verfahren festgestellt. Der Betroffene kann seine Angelegenheit ganz oder teilweise nicht mehr besorgen. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. 1 bis 7 BGB genannten Voraussetzungen (kumulativ) erfüllt sind: Hilfsbedürftig ist, wer infolge einer Erkrankung oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann. Im Buch gefunden – Seite 104Elke Bachstein 4.4.1 Voraussetzungen Eine Betreuung wird immer dann notwendig, wenn ein volljähriger Mensch nicht mehr ... 1896 Abs. 2 BGB Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung notwendig ist. Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahmen, § 1906a BGB. 3 BGB ausdrücklich genannten fünf Voraussetzungen kumulativ vorliegen. In solchen Fällen ist der Betreuer verpflichtet dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen (§1901(5) BGB.) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Buch 4 Familienrecht. Ein typisches Beispiel aus der Psychiatrie: Der Betroffene hört Stimmen und hat große Angst. Wichtig! (4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. Dem Betreuer wird oft die Entscheidung über die Unterbringung des Betreuten in einer geschlossenen Einrichtung oder die Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen übertragen. § 1896 Voraussetzungen . 1a). BGB › Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft › Titel 2: Rechtliche Betreuung › § 1896 . In diesem Entwurf wird auch der Gesetzesaufbau sowohl des Vormundschaftsrechts als auch des Betreuungs- und Pflegschaftsrecht überarbeitet. Im Buch gefunden – Seite 661 Betreuungsrecht Im Falle einer längerdauernder Störung, z. ... Für dieses Vorgehen müssen allerdings die Voraussetzungen der Betreuung vorliegen (§ 1896 BGB), d. h., der Patient muß entweder psychisch krank oder geistig oder seelisch ... Welche Voraussetzungen gelten beim Einwilligungsvorbehalt? Schlagwörter: § 1908b Abs. Deshalb erfordert die Ablehnung eines solchen Antrags die Feststellung, dass dem Betroffenen… 3 a BGB grundsätzlich immer der Nach § 1908d BGB ist eine Betreuung aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. (1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden. Unterbringungsverfahren im Rahmen der rechtlichen Betreuung nach §§ 1896 ff. Werden Sie bestellt, erledigen Sie alle . (1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelisch. (3) Als Aufgabenkreis kann auch die . § 1906 Abs. (2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Das Sorgerecht bzw. § 1896 Voraussetzungen . Persönliche Voraussetzung ist, das Sie geeignet sind, im gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die persönlichen Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen und ihn im notwendigen Umfang persönlich zu betreuen. 3. §1896 BGB Voraussetzungen; Ein Betreuer kann nur bestellt werden, wenn bei der betroffenen Person eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt, die auf einer der folgenden im Gesetz genannten Krankheiten oder Behinderungen beruht: Psychische Krankheiten; Geistige Behinderungen; Seelische Behinderungen; Körperliche Behinderungen ; Andere Hilfen. ein Bevollmächtigter vorhanden ist und die bereits in einer Einrichtung leben, gedacht. BGH - Entscheidung vom 30.11.2016. Dann erlangt auf Antrag eine andere Person die (4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. Mitbetreuer 143 a. Arten der Mitbetreuung 143 b. Verteilung der Aufgabenkreise auf die Mitbetreuer 144 3 . Das Betreuungsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. (§ 1896 I BGB) 1. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Wenn das Vermögen des Betreuten und der Umfang oder die Schwierigkeit der Betreuung es rechtfertigen, kann das Betreuungsgericht eine angemessene Vergütung bewilligen. Und falls das Strafgesetzbuch (StGB) erwähnt ist, handelt es sich um eine strafrechtliche Unterbringung (die wird aber nicht vom Betreuungsgericht angeordnet, sondern von einem Strafgericht). Für die wirksame Annahme einer Stellvertretung müssen zunächst verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Der Anteil von Betreuungsgerichten bestellter beruflicher Betreuer betrug dabei 39,51 %. Die Kompetenz zur Einwilligung in die Unterbringung muss dem Betreuer bei Umschreibung seines Aufgabenkreises . Synopse BGB - Betreuungsrecht zum Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.2021 (BGBl I, S. 882) Materielles Betreuungsrecht Neue Fassung BGB (ab 1.1.2023) Bisherige Regelung (gültig bis 31.12.2022) Anmerkungen Untertitel 1 Betreuerbestellung § 1814 Voraussetzungen 2. In einer Betreuungsverfügung oder Betreuungsvollmacht können Personen festlegen, wer bei Bedarf ihre Betreuung übernehmen soll, wenn sie auf Hilfe angewiesen sind. Voraussetzung für die Bestellung eines Betreuers ist immer, dass die zu betreuende Person volljährig ist und infolge einer psychischen Erkrankung oder einer geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbständig erledigen kann (§ 1896 Abs. Im Unterschied zu einer Vorsorgevollmacht gilt eine Betreuungsverfügung nicht sofort, wenn der Notfall eintritt. Zwei Voraussetzungen der Unterbringung werden im Betreuungsrecht genannt. Dies ist ein Grundsatz, der übrigens für alle staatlichen Eingriffe in die persönliche Freiheit des Bürgers gilt: Es darf jeweils nur die mildeste Maßnahme angewendet werden, die zum Erfolg führt. Es gibt hauptsächlich zwei verschieden Gesetzestypen, durch die eine Unterbringung geregelt wird: Rn 2. 3 BGB, 3 Z BR 54/93, Antrag des Betreuten, Betreuungsgericht, Rechtliche Betreuung, Wunsch des Betreuten Related Posts zu " Betreuerwechsel im Rahmen der rechtlichen Betreuung - Voraussetzungen und Vorgehensweise " (1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Im Buch gefunden – Seite 1001 Voraussetzungen einer Betreuung Mit der Reform des Vormundschafts- und Pflegschaftsrechts für Volljährige am 01.01.1992 ... Die materiell-rechtlichen Regelungen einer Betreuung sind im BGB enthalten (im wesentlichen §§ 1896-1908i). Kapitel 1. 1. und § 1906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) In einer akuten Situation ist es mitunter nötig, dass psychisch kranke Menschen zu ihrem eigenen Schutz oder auch zum Schutz Anderer für eine bestimmte Zeit in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht werden. 2Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. Voraussetzungen für die Anordnung des Wechselmodells nach BGH Das Wechselmodell ist nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Beschluss vom 01.02.2017, XII ZB 601/15 - Rn. Entspr dem Erforderlichkeitsgrundsatz ist die Betreuung, bzw der Einwilligungsvorbehalt, aufzuheben, wenn die Voraussetzungen endgültig wegfallen (BGH FamRZ 16, 2090, 17, 473) die zu ihrer Anordnung geführt hatten (I, 3). 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Betreuer dürfen nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen eine Betreuung tatsächlich erforderlich ist (§ 1896 Abs. Grundsätze 139 2. In sämtlichen Unterbringungsgesetzen werden die folgenden Gründe für eine Unterbringung genannt: — Fremdgefährdung: Der Betroffene gefährdet aufgrund von psychischer Krankheit, Geistesschwäche oder Sucht die öffentliche Sicherheit und Ordnung (z. Für volljährige Menschen, die auf Grund von Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln können, kann das Betreuungs-Gericht eine rechtliche Betreuer*in bestellen. 3. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Übrigen der Beschluss der 9. (3) 1Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. 1 BGB, die die Voraussetzungen regelt, unter denen ein Betreuer entlassen werden kann, ist in diesen Fällen nicht einschlägig, sondern nur anwendbar, wenn bei fortbestehender Betreuung eine isolierte Entscheidung über die Beendigung des Amtes des bisherigen Betreuers getroffen werden soll 1. 1 Fundstellen: DNotZ 2017, 130 FGPrax 2017, 30 FamRZ MDR 2017, 153 NotBZ 2017, 221 Voraussetzungen für die betreuungsgerichtliche Genehmigung des Verkaufs eines Grundstücks des Betroffenen durch den Betreuer. § 1817 (bisher: 1899 BGB) Mehrere Betreuer § 1818 (bisher: 1900 BGB) Betreuung durch Verein oder Behörde § 1819 (bisher: 1898 BGB) Übernahmepflicht § 1820 (bisher: 1901c BGB) Schriftliche Betreuungswünsche, Vorsorgevollmacht § 1821 (bisher: 1908f BGB) Anerkennung als Betreuungsverein; Untertitel 2. „Voraussetzung der Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. 2Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Es gibt auch eine Unterbringung nach den Strafgesetzen: sie kommt in Frage, wenn der Betreffende im Zustand psychischer Krankheit eine Straftat begangen hat. 6 Abs. Im Buch gefunden – Seite 64Betreuungsgericht WICHTIG Voraussetzungen für eine Betreuung Eine Betreuung ist nach § 1896 BGB nur dann möglich, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: • Betroffener ist volljährig • Medizinischer Befund umfasst psychische Krankheit ... Im Buch gefunden – Seite 68Betreuung. Merke: Am Eingang dieses Kapitels sei zur ersten groben Orientierung Folgendes klarge- stellt: Minderjährige ... Voraussetzung dafür ist, dass er „auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder ... 27) anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht. Gesetzlicher Regelfall ist die Bestellung einer natürlichen Person zum Betreuer (§ 1897 BGB). B. durch Selbstmordabsicht). Die Voraussetzungen einer gesetzlichen Betreuung Die Bestellung eines Betreuers durch das Gericht ist an enge und bestimmte Voraussetzungen geknüpft. 3. den Alltag der Unterbringung. (Rn.16) (Leitsatz des Gerichts) Tenor. Im Falle einer Betreuung ist also unbedingt das Schenkungsverbot des §§1908i Abs.2 Satz1, 1804 BGB zu beachten und Gestaltungsmöglichkeiten jenseits einer Schenkung zu finden. Zu den Voraussetzungen der Einrichtung einer Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt bei vorliegender Alkoholabhängigkeit. Im Buch gefunden – Seite 507Außerdem konnte bei chronisch Alkoholabhängigen unter bestimmten Voraussetzungen eine Pflegschaft nach § 1910 BGB eingerichtet werden (Übersicht in Nedopil 2007). Voraussetzung für die Einrichtung einer Betreuung von Amts wegen (sog. Einführung ins Betreuungsrecht mit Hinweisen zu Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. Im Buch gefundenFür sie gelten vielmehr gegebenenfalls die Regelungen zur Betreuung). Die Voraussetzungen für eine Vormundschaft ergeben sichaus §1773BGB: Danach erhältein Minderjähriger einen Vormund in drei Fällen:Entweder stehternicht unter ... (3) Als Aufgabenkreis kann auch die . Bestellung einer natürlichen Person. a) Es ist notwendig, den Betroffenen zu untersuchen oder zu behandeln. Deshalb kann ein Antrag auf Aufhebung der Betreuung nur abgelehnt werden, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sämtliche Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers noch vorliegen. Zugang zur Psychotherapie soll erschwert werden! 2 Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 2 BGB). Eine Betreuung wird durch das Betreuungsgericht aufgehoben, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung wegfallen. 1 BGB) und deshalb auf die Hilfe anderer angewiesen ist. § 1896 Voraussetzungen § 1897 Bestellung einer natürlichen Person § 1898 Übernahmepflicht § 1899 Mehrere Betreuer 2. Im Buch gefunden – Seite 77Betreuung Einer volljährigen Person kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Betreuer zur Seite gestellt werden. ... Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht besorgen kann (§1896 Abs. 1 BGB). BGB) Eine Betreuung wird grundsätzlich unentgeltlich geführt. B. durch Brandstiftung oder Drohung mit Gewalttaten). (1) Zum Betreuer bestellt das Betreuungsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Familienrecht / Erbrecht, Note: 1,7, Alice-Salomon Hochschule Berlin , Sprache: Deutsch, Abstract: Vormundschaft und Rechtliche Betreuung 1. Der Betreute und andere am Verfahren beteiligte Personen können ebenfalls die Aufhebung der Betreuung beantragen. BGB bestellt und diesem die Kompetenz eingeräumt ist, im Namen des Betroffenen die Einwilligung in die Freiheitsentziehung zu erklären. Die Person des Betreuers Zu einem Betreuer wird durch das Vormundschaftsgericht eine natürliche Person bestellt, welche geeignet ist, in dem vom Gericht vorgegebenen Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und in der erforderlichen Art und Weise . 1 BGB haben der Betreuer, vgl. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann. Die juristischen Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers sind grundlegend in § 1896 BGB geregelt. Jetzt im JuraForum-Rechtslexikon lesen! Es gibt hauptsächlich zwei verschieden Gesetzestypen, durch die eine Unterbringung geregelt wird: — das Betreuungsrecht, das in der ganzen Bundesrepublik Deutschland gilt. Medizinische Voraussetzungen der Betreuung a) psychische . 1 G v. 10.8.2021 I 3515, § 1297 Kein Antrag auf Eingehung der Ehe, Nichtigkeit eines Strafversprechens, § 1299 Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils, § 1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft, § 1309 Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer, § 1310 Zuständigkeit des Standesbeamten, Heilung fehlerhafter Ehen, § 1313 Aufhebung durch richterliche Entscheidung, § 1356 Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit, § 1357 Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs, § 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt, § 1361a Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben, § 1369 Verfügungen über Haushaltsgegenstände, § 1372 Zugewinnausgleich in anderen Fällen, § 1376 Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens, § 1381 Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit, § 1383 Übertragung von Vermögensgegenständen, § 1384 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung, § 1385 Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft, § 1386 Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft, § 1387 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung, § 1390 Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte, § 1413 Widerruf der Überlassung der Vermögensverwaltung, Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten, § 1423 Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen, § 1424 Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke, § 1426 Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten, § 1427 Rechtsfolgen fehlender Einwilligung, § 1430 Ersetzung der Zustimmung des Verwalters, § 1432 Annahme einer Erbschaft; Ablehnung von Vertragsantrag oder Schenkung, § 1434 Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts, § 1437 Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung, § 1439 Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft, § 1440 Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut, § 1442 Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts, § 1444 Kosten der Ausstattung eines Kindes, § 1445 Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut, § 1446 Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs, § 1447 Aufhebungsantrag des nicht verwaltenden Ehegatten, § 1449 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung, Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten, § 1450 Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten, § 1451 Mitwirkungspflicht beider Ehegatten, § 1455 Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten, § 1457 Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts, § 1459 Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung, § 1461 Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft, § 1462 Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut, § 1464 Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts, § 1466 Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes, § 1467 Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut, § 1468 Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs, § 1470 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung, § 1472 Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts, § 1474 Durchführung der Auseinandersetzung, § 1475 Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten, § 1479 Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungsentscheidung, § 1480 Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten, § 1481 Haftung der Ehegatten untereinander, § 1483 Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft, § 1484 Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft, § 1487 Rechtsstellung des Ehegatten und der Abkömmlinge, § 1489 Persönliche Haftung für die Gesamtgutsverbindlichkeiten, § 1492 Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten, § 1493 Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten, § 1495 Aufhebungsantrag eines Abkömmlings, § 1496 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung, § 1497 Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung, § 1498 Durchführung der Auseinandersetzung, § 1499 Verbindlichkeiten zu Lasten des überlebenden Ehegatten, § 1500 Verbindlichkeiten zu Lasten der Abkömmlinge, § 1502 Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten, § 1504 Haftungsausgleich unter Abkömmlingen, § 1505 Ergänzung des Anteils des Abkömmlings, § 1507 Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft, § 1509 Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung, § 1515 Übernahmerecht eines Abkömmlings und des Ehegatten, § 1517 Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil, § 1559 Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts, § 1563 Registereinsicht; Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 im Registerverfahren, § 1564 Scheidung durch richterliche Entscheidung, Behandlung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Scheidung, § 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes, § 1572 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, § 1573 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt, § 1575 Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung, § 1578a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen, § 1578b Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit, § 1579 Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit, § 1582 Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten, § 1584 Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter, § 1585c Vereinbarungen über den Unterhalt, § 1586 Wiederverheiratung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod des Berechtigten, § 1586a Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs, § 1586b Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten, § 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz, § 1593 Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod, § 1595 Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung, § 1596 Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit, § 1597a Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft, § 1598 Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf, § 1598a Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung, § 1600a Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit, § 1600c Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren, § 1600d Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, § 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger, § 1607 Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang, § 1608 Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners, § 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter, § 1610a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen, § 1611 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung, § 1612a Mindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungsermächtigung, § 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld, § 1612c Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen, § 1614 Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung, Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern, § 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt, § 1615n Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt, Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen, § 1616 Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen, § 1617 Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge, § 1617a Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge, § 1617b Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft, § 1617c Name bei Namensänderung der Eltern, § 1618a Pflicht zu Beistand und Rücksicht, § 1619 Dienstleistungen in Haus und Geschäft, § 1620 Aufwendungen des Kindes für den elterlichen Haushalt, § 1624 Ausstattung aus dem Elternvermögen, § 1625 Ausstattung aus dem Kindesvermögen, § 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen, § 1626b Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorgeerklärung, § 1626c Persönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger Elternteil, § 1628 Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern, § 1629a Beschränkung der Minderjährigenhaftung, § 1630 Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege, § 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge, § 1631b Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen, § 1631d Beschneidung des männlichen Kindes, § 1631e Behandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung, § 1632 Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege, § 1639 Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden, § 1643 Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte, § 1644 Überlassung von Vermögensgegenständen an das Kind, § 1649 Verwendung der Einkünfte des Kindesvermögens, § 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls, § 1666a Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen, § 1667 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindesvermögens, § 1671 Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern, § 1673 Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis, § 1674 Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis, § 1674a Ruhen der elterlichen Sorge der Mutter für ein vertraulich geborenes Kind, § 1677 Beendigung der Sorge durch Todeserklärung, § 1678 Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens für den anderen Elternteil, § 1680 Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts, § 1682 Verbleibensanordnung zugunsten von Bezugspersonen, § 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen, § 1686 Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, § 1686a Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters, § 1687 Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben, § 1687a Entscheidungsbefugnisse des nicht sorgeberechtigten Elternteils, § 1687b Sorgerechtliche Befugnisse des Ehegatten, § 1688 Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson, § 1693 Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern, § 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche, § 1698 Herausgabe des Kindesvermögens; Rechnungslegung, § 1698a Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis der Beendigung der elterlichen Sorge, § 1698b Fortführung dringender Geschäfte nach Tod des Kindes, § 1712 Beistandschaft des Jugendamts; Aufgaben, § 1717 Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland, § 1742 Annahme nur als gemeinschaftliches Kind, § 1747 Einwilligung der Eltern des Kindes, § 1748 Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils, § 1751 Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt, § 1752 Beschluss des Familiengerichts, Antrag, § 1755 Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen, § 1756 Bestehenbleiben von Verwandtschaftsverhältnissen, § 1758 Offenbarungs- und Ausforschungsverbot, § 1759 Aufhebung des Annahmeverhältnisses, § 1760 Aufhebung wegen fehlender Erklärungen, § 1762 Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form, § 1765 Name des Kindes nach der Aufhebung, § 1766a Annahme von Kindern des nichtehelichen Partners, § 1767 Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften, § 1771 Aufhebung des Annahmeverhältnisses, § 1772 Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme, Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft, § 1777 Voraussetzungen des Benennungsrechts, § 1784 Beamter oder Religionsdiener als Vormund, § 1787 Folgen der unbegründeten Ablehnung, § 1789 Bestellung durch das Familiengericht, § 1791b Bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamts, § 1791c Gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamts, § 1793 Aufgaben des Vormunds, Haftung des Mündels, § 1799 Pflichten und Rechte des Gegenvormunds, § 1803 Vermögensverwaltung bei Erbschaft oder Schenkung, § 1810 Mitwirkung von Gegenvormund oder Familiengericht, § 1812 Verfügungen über Forderungen und Wertpapiere, § 1815 Umschreibung und Umwandlung von Inhaberpapieren, § 1820 Genehmigung nach Umschreibung und Umwandlung, § 1821 Genehmigung für Geschäfte über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke, § 1822 Genehmigung für sonstige Geschäfte, § 1823 Genehmigung bei einem Erwerbsgeschäft des Mündels, § 1824 Genehmigung für die Überlassung von Gegenständen an den Mündel, § 1826 Anhörung des Gegenvormunds vor Erteilung der Genehmigung, § 1830 Widerrufsrecht des Geschäftspartners, § 1831 Einseitiges Rechtsgeschäft ohne Genehmigung, Fürsorge und Aufsicht des Familiengerichts, § 1846 Einstweilige Maßregeln des Familiengerichts, § 1853 Befreiung von Hinterlegung und Sperrung, § 1854 Befreiung von der Rechnungslegungspflicht, § 1857 Aufhebung der Befreiung durch das Familiengericht, § 1857a Befreiung des Jugendamts und des Vereins, § 1884 Verschollenheit und Todeserklärung des Mündels, § 1887 Entlassung des Jugendamts oder Vereins, § 1888 Entlassung von Beamten und Religionsdienern, § 1890 Vermögensherausgabe und Rechnungslegung, § 1893 Fortführung der Geschäfte nach Beendigung der Vormundschaft, Rückgabe von Urkunden, § 1897 Bestellung einer natürlichen Person, § 1900 Betreuung durch Verein oder Behörde, § 1901 Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers, § 1901b Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens, § 1901c Schriftliche Betreuungswünsche, Vorsorgevollmacht, § 1904 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen, § 1906 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei freiheitsentziehender Unterbringung und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen, § 1906a Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen, § 1907 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Aufgabe der Mietwohnung, § 1908 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Ausstattung, § 1908a Vorsorgliche Betreuerbestellung und Anordnung des Einwilligungsvorbehalts für Minderjährige, § 1908d Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt, § 1908i Entsprechend anwendbare Vorschriften, § 1913 Pflegschaft für unbekannte Beteiligte, § 1914 Pflegschaft für gesammeltes Vermögen, § 1915 Anwendung des Vormundschaftsrechts, § 1917 Ernennung des Ergänzungspflegers durch Erblasser und Dritte, § 1918 Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes, § 1919 Aufhebung der Pflegschaft bei Wegfall des Grundes, § 1921 Aufhebung der Abwesenheitspflegschaft.

Was Muss In Einem ärztlichen Attest Stehen, Schwarzer Tee Entzündungshemmend, Rösle Videro G3 Prime Zone, Drogentest Beim Hausarzt Machen Kosten, Cantienica Methode Beckenboden, Biokids Kakao Drink Kaufland, Zeugniskonferenz Bw 2021, Alkohol Krankenhausrechnung,

betreuung voraussetzungen bgb
Leave a Comment

tchibo french press edelstahl
Hello!